Zum 01.07.2022 wurden die Pfändungsfreigrenzen, festgelegt in § 850 c ZPO (Zivilprozessordnung), neu festgesetzt. Die Anpassung wird zukünftig jährlich zum 1. Juli eines Jahres erfolgen. Ab 01.07.2022 gelten die folgenden Pfändungsfreigrenzen:
• 1.339,99 Euro für Einzelpersonen ohne weitere Unterhaltsverpflichtung
• Für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich dieser Betrag um 500,62 Euro monatlich.
• Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag um 278,90 Euro monatlich.
Von dem übersteigenden Nettoeinkommen ist jeweils nur ein prozentualer Anteil pfändbar. Die jeweils pfändbaren Beträge können der beigefügten Pfändungstabelle entnommen werden.
Für die unpfändbaren Sockelbeträge auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gelten dieselben Werte; die Erhöhung der unpfändbaren Beträge muss hier jedoch gesondert beantragt werden und kann nicht vom Drittschuldner ermittelt werden.
Nähere Informationen und Bescheinigungen über höhere Freibeträge gibt es bei der Schuldnerberatungsstelle.
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Die bundesweite Aktionswoche der Schuldnerberatung der Wohlfahrts- und Fachverbände schaut kritisch auf die Kinderrechte
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Ende gut - alles gut? - Gut Ding braucht halt manchmal etwas mehr Weile
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre beschlossen
Die Bundesregierung hatte sich schwergetan. Dabei war das Votum der Sachverständigen in der Anhörung am 30.09.2020 eindeutig gewesen. Im Dezember 2020 ist (endlich) das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in Bundestag und Bundesrat abschließend beraten und verabschiedet worden. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und das Inkrafttreten erfolgten am 30.12.2020.
Die wesentlichen Regelungen sind folgende:
• Die Verkürzung des Verfahrens zur Erlangung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre gilt für alle natürlichen Personen und ist nicht befristet. Bei einem erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung beträgt die Abtretungsfrist allerdings 5 Jahre (§ 287 Abs. 2 InsO-neu).
• Einzelne Bestimmungen der Gesetzesänderung, z.B. die Verkürzung der Laufzeit des Verfahrens, treten rückwirkend zum 01. Oktober 2020 in Kraft.
• Schenkungen müssen genauso wie Erbschaften zur Hälfte, Gewinne aus Lotterien oder Glück-spielen müssen vollständig abgegeben werden. Davon ausgenommen sind „gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert“ (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO-neu).
• Neu aufgenommen wurde das Verbot, während des Verfahrens unangemessene Verbindlichkeiten zu begründen, allerdings mit der Einschränkung, dass dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigt werden darf (§ 295 Abs. 1 Nr. 5 InsO-neu). Ansonsten droht die Versagung der Restschuldbefreiung.
• Die 6-Monatsfrist für die Bescheinigung des Scheiterns der außergerichtlichen Einigung wurde befristet bis zum 30.06.2021 auf 12 Monate verlängert (Art. 103 k Abs. 4 EGInsO-neu).
• Vorgesehen ist auch eine Evaluation, die bis zum 30.06.2024 erfolgt sein muss (Art. 107a EGInsO-neu).
Bedauerlich ist allerdings, dass die Speicherfristen bei den Auskunfteien nicht verkürzt werden.
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